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<blockquote data-quote="Mikrobiologie" data-source="post: 492454" data-attributes="member: 7611"><p>Hallo Ayame,</p><p></p><p>diese Aussage ist nicht korrekt.</p><p>Der Gesetzgeber ist da sehr viel kreativer.</p><p>Die Rechtslage ist zwar etwas unterschiedlich, je nach Bundesland, aber eine Keulung wird meist nicht verlangt. Es wird "nur" eine Sperrung für die in Verkehrbringung der Karpfen/Koi verfügt. Das hat einen ganz einfachen Hintergrund. Bei einer von Amts wegen durchgeführten Keulung besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Veranlasst der Besitzer des Teiches/Betriebes die Keulung, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, entfällt der Anspruch.</p><p> </p><p>Zitat aus einer Entscheidung des OVG Lüneburg:</p><p>Nach § 66 Nr. 2 TierSG ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, tatsächlich vorlagen. Tötet ein Tierhalter ohne behördliche Anordnung aufgrund einer bloßen Empfehlung des Amtstierarztes seinen Tierbestand, trägt er das Verlustrisiko, wenn sich auch nach der Tötung die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, nicht feststellen lassen.</p><p></p><p>Entscheidet sich ein Aquakulturbetreiber im Fall einer Sperre i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 2 FischSeuchV dazu, sämtliche der Sperre unterliegenden Fische zu töten, um infolge der Fiktion des § 28 Abs. 2 FischSeuchV seine Zuchtanlage so schnell wie möglich wieder mit Fischen besetzen zu können, gebietet Art. 14 GG nicht, ihm für die getöteten Fische eine Entschädigung zu gewähren.</p><p></p><p>Tötet ein Betriebsinhaber aus betriebswirtschaftlichen Gründen Tiere, hinsichtlich derer die zuständige Behörde eine Sperre des Betriebs für ausreichend erachtet hat, liegt kein Tierverlust "durch" eine Seuche oder seuchenartige Erkrankung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nds. AGTierSG in Verbindung mit § 4 Beihilfesatzung Tierseuchenkasse vor.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Mikrobiologie, post: 492454, member: 7611"] Hallo Ayame, diese Aussage ist nicht korrekt. Der Gesetzgeber ist da sehr viel kreativer. Die Rechtslage ist zwar etwas unterschiedlich, je nach Bundesland, aber eine Keulung wird meist nicht verlangt. Es wird "nur" eine Sperrung für die in Verkehrbringung der Karpfen/Koi verfügt. Das hat einen ganz einfachen Hintergrund. Bei einer von Amts wegen durchgeführten Keulung besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Veranlasst der Besitzer des Teiches/Betriebes die Keulung, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, entfällt der Anspruch. Zitat aus einer Entscheidung des OVG Lüneburg: Nach § 66 Nr. 2 TierSG ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, tatsächlich vorlagen. Tötet ein Tierhalter ohne behördliche Anordnung aufgrund einer bloßen Empfehlung des Amtstierarztes seinen Tierbestand, trägt er das Verlustrisiko, wenn sich auch nach der Tötung die Voraussetzungen, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, nicht feststellen lassen. Entscheidet sich ein Aquakulturbetreiber im Fall einer Sperre i.S.d. § 22 Abs. 1 Nr. 2 FischSeuchV dazu, sämtliche der Sperre unterliegenden Fische zu töten, um infolge der Fiktion des § 28 Abs. 2 FischSeuchV seine Zuchtanlage so schnell wie möglich wieder mit Fischen besetzen zu können, gebietet Art. 14 GG nicht, ihm für die getöteten Fische eine Entschädigung zu gewähren. Tötet ein Betriebsinhaber aus betriebswirtschaftlichen Gründen Tiere, hinsichtlich derer die zuständige Behörde eine Sperre des Betriebs für ausreichend erachtet hat, liegt kein Tierverlust "durch" eine Seuche oder seuchenartige Erkrankung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nds. AGTierSG in Verbindung mit § 4 Beihilfesatzung Tierseuchenkasse vor. [/QUOTE]
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