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Beitrag
<blockquote data-quote="Wipe reloaded" data-source="post: 162493" data-attributes="member: 3668"><p>Hallo klaus1,</p><p></p><p>das ist nicht richtig. </p><p></p><p>Auf private Gartenteiche, die keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern aufweisen, finden zunächst einmal die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 keine Anwendung. Die besonderen Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. betreffen Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 kein Aquakulturbetrieb.</p><p></p><p>Ich bin der Auffassung, dass sich durch die neue Fischseuchenverordnung für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer kaum etwas geändert hat. Die Maßnahmen, die bei solchen Teichen bei einem KHV-Ausbruch angeordnet werden können, richten sich weiterhin nach dem Tierseuchengesetz.</p><p></p><p>Gruß</p><p></p><p>Wipe</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Wipe reloaded, post: 162493, member: 3668"] Hallo klaus1, das ist nicht richtig. Auf private Gartenteiche, die keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern aufweisen, finden zunächst einmal die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 keine Anwendung. Die besonderen Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. betreffen Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 kein Aquakulturbetrieb. Ich bin der Auffassung, dass sich durch die neue Fischseuchenverordnung für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer kaum etwas geändert hat. Die Maßnahmen, die bei solchen Teichen bei einem KHV-Ausbruch angeordnet werden können, richten sich weiterhin nach dem Tierseuchengesetz. Gruß Wipe [/QUOTE]
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