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Beitrag
<blockquote data-quote="Wipe reloaded" data-source="post: 162868" data-attributes="member: 3668"><p>Hallo klaus1,</p><p></p><p>da komme ich doch gerne nochmal zurück.</p><p></p><p>Es war mir schon klar, dass Du hier "stille Post" gespielt hast und nicht eigene Kenntnisse präsentierst. Das ist auch nicht schlimm. Es ist aber bekannt, dass bei der stillen Post hinten meistens nicht das rauskommt, was vorne gesagt wurde.</p><p></p><p>Wir sind ja auch jetzt eigentlich nicht mehr so weit voneinander entfernt. Ich habe von Beginn an geschrieben, dass</p><p></p><p>- die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 auf private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer nicht anwenbar sind</p><p></p><p>- die Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sind.</p><p></p><p>Hinsichtlich der § 10 und 11 hast Du Recht. Das hat aber auch keiner bestritten.</p><p></p><p>Die Schutzmaßnahmen gelten nur für Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist kein Betrieb.</p><p></p><p>Im Übrigen können die Maßnahmen für andere Betriebe, die in § 6 Abs. 1 genannt sind angeordnet werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt jedoch nicht für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer.</p><p></p><p>Die Vorschrift des § 25 regelt, was bei einem Ausbruch in einem Schutzgebiet, das heißt als seuchenfrei festgestellten Gebiet, passiert.</p><p></p><p>Die Frage, ob die Schutzmaßnahmen auch für private Teiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer gelten, ist nicht uninteressant, denn es besteht gemäß § 22 für Betreiber von Aquakulturbetrieben eine Pflicht zur Tötung seuchenerkrankter Fische (Auszug aus der Begründung des Verordnungsgebers: "Stets sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen, hierzu ist der Betreiber des Aquakulturbetriebes verpflichtet.").</p><p></p><p>Gruß</p><p></p><p>Wipe</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Wipe reloaded, post: 162868, member: 3668"] Hallo klaus1, da komme ich doch gerne nochmal zurück. Es war mir schon klar, dass Du hier "stille Post" gespielt hast und nicht eigene Kenntnisse präsentierst. Das ist auch nicht schlimm. Es ist aber bekannt, dass bei der stillen Post hinten meistens nicht das rauskommt, was vorne gesagt wurde. Wir sind ja auch jetzt eigentlich nicht mehr so weit voneinander entfernt. Ich habe von Beginn an geschrieben, dass - die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 auf private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer nicht anwenbar sind - die Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sind. Hinsichtlich der § 10 und 11 hast Du Recht. Das hat aber auch keiner bestritten. Die Schutzmaßnahmen gelten nur für Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist kein Betrieb. Im Übrigen können die Maßnahmen für andere Betriebe, die in § 6 Abs. 1 genannt sind angeordnet werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt jedoch nicht für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer. Die Vorschrift des § 25 regelt, was bei einem Ausbruch in einem Schutzgebiet, das heißt als seuchenfrei festgestellten Gebiet, passiert. Die Frage, ob die Schutzmaßnahmen auch für private Teiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer gelten, ist nicht uninteressant, denn es besteht gemäß § 22 für Betreiber von Aquakulturbetrieben eine Pflicht zur Tötung seuchenerkrankter Fische (Auszug aus der Begründung des Verordnungsgebers: "Stets sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen, hierzu ist der Betreiber des Aquakulturbetriebes verpflichtet."). Gruß Wipe [/QUOTE]
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