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koi: preis auf anfrage
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<blockquote data-quote="chriss88" data-source="post: 571146" data-attributes="member: 6236"><p>Ich kenne den Aufwand der hinter einer VERNÜNFTIGEN Dokumentation in Form von Bildern, Daten, Videos steht. Zwischen einem Handyfoto einer Koibowl mit 5 Fischen und einem Einzelfoto mit Spiegelreflex und sauberer Ausleuchtung liegen WELTEN! Dieser Aufwand ist nur sehr sehr schwer zu stemmen.</p><p></p><p>Herr Google hat mir diesen Fall hier ausgespuckt, rechtlich scheint das Ganze also schon etwas heikel zu sein:</p><p></p><p><strong>Möbelhaus teilt Preis nur auf Anfrage mit</strong></p><p></p><p>Von dem Rechtsstreit betroffen war ein Online-Händler, welcher über seine Internetseite Möbel anbot. Auf der Webseite zeigte er nicht die Preise für die Einrichtungsgegenstände an. Wollten die Kunden diese erfahren, mussten sie ein Angebot einholen. Nachdem der Verbraucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse angegeben hatte, versandte der Händler eine E-Mail. In dem darin enthaltenen Link konnte der Kunde dann entsprechenden Preis einsehen.</p><p></p><p>Die spätere Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngVO) und verklagte das Unternehmen. Der Händler verteidigte sich damit, er biete den Kunden die individuelle Zusammenstellung der Möbel an, sodass er den Preis im Voraus nicht berechnen könne. Der Fall landete vor dem Landgericht München I.</p><p>Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben</p><p></p><p>Das Landgericht München I (Urteil vom 31. März 2015, Az. 33 O 15881/14) verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (sogenannte Gesamtpreise).</p><p></p><p>Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem „Angebot von Waren“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Preise nur auf Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben.</p><p></p><p><strong>Fazit:</strong></p><p><strong></strong></p><p><strong>Online-Händlern kann nur dringend davon abgeraten werden, den Kunden Preise nur "auf Anfrage" mitzuteilen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie erkennbar nur mit Unternehmern (§ 14 BGB) Geschäfte abschließen. Im sogenannten B2B-Geschäftsverkehr gilt die PAngVO nicht.</strong></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="chriss88, post: 571146, member: 6236"] Ich kenne den Aufwand der hinter einer VERNÜNFTIGEN Dokumentation in Form von Bildern, Daten, Videos steht. Zwischen einem Handyfoto einer Koibowl mit 5 Fischen und einem Einzelfoto mit Spiegelreflex und sauberer Ausleuchtung liegen WELTEN! Dieser Aufwand ist nur sehr sehr schwer zu stemmen. Herr Google hat mir diesen Fall hier ausgespuckt, rechtlich scheint das Ganze also schon etwas heikel zu sein: [b]Möbelhaus teilt Preis nur auf Anfrage mit[/b] Von dem Rechtsstreit betroffen war ein Online-Händler, welcher über seine Internetseite Möbel anbot. Auf der Webseite zeigte er nicht die Preise für die Einrichtungsgegenstände an. Wollten die Kunden diese erfahren, mussten sie ein Angebot einholen. Nachdem der Verbraucher seinen Namen und seine E-Mail-Adresse angegeben hatte, versandte der Händler eine E-Mail. In dem darin enthaltenen Link konnte der Kunde dann entsprechenden Preis einsehen. Die spätere Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die sogenannte Preisangabenverordnung (PAngVO) und verklagte das Unternehmen. Der Händler verteidigte sich damit, er biete den Kunden die individuelle Zusammenstellung der Möbel an, sodass er den Preis im Voraus nicht berechnen könne. Der Fall landete vor dem Landgericht München I. Händler müssen Preise beim Angebot auf Internetseite angeben Das Landgericht München I (Urteil vom 31. März 2015, Az. 33 O 15881/14) verurteilte den Händler zum Unterlassen. Es sah in dem Vorgehen des Unternehmens einen Verstoß gegen § 1 PAngVO. Danach müssen Händler beim Angebot von Waren die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile von den Kunden zu zahlen sind (sogenannte Gesamtpreise). Mit der Darstellung der Möbel auf der Internetseite sprach der Händler potentielle Kunden gezielt zum Kauf an, sodass von einem „Angebot von Waren“ im Sinne der Vorschrift auszugehen ist. Es reichte daher nicht aus, die Preise nur auf Anfragen der Konsumenten mitzuteilen. Erforderlich wäre es gewesen, die Preise unmittelbar auf der Webseite anzugeben. [b]Fazit: Online-Händlern kann nur dringend davon abgeraten werden, den Kunden Preise nur "auf Anfrage" mitzuteilen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie erkennbar nur mit Unternehmern (§ 14 BGB) Geschäfte abschließen. Im sogenannten B2B-Geschäftsverkehr gilt die PAngVO nicht.[/b] [/QUOTE]
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