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<blockquote data-quote="arminio" data-source="post: 301764" data-attributes="member: 538"><p><a href="http://www2.raiffeisen.de/anhang/rund2008/016_re_ChemVerbV.pdf" target="_blank">http://www2.raiffeisen.de/anhang/rund20 ... mVerbV.pdf</a></p><p></p><p>Düngemittel, Raiffeisen-Markt/Einzelhandel</p><p>Terrorprävention</p><p>– Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung: Abgabe von ammoniumnitrathaltigen</p><p>Düngemitteln und anderen Substanzen, die zur Herstellung von</p><p>Explosivstoffen verwendet werden können, nur noch nach Identitätsfeststellung;</p><p>gemeinsame Stellungnahme von BVA, IVA und DRV</p><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p><p>mit RS Nr. 115/2007 haben wir über die Beratungen zur vorgesehenen Änderung der Chemikalien-</p><p>Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) berichtet: Mittels Selbstbedienungsverbot und</p><p>Pflicht zur Identitätsfeststellung bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die zur Herstellung</p><p>von Explosivstoffen geeignet sind, soll potentiellen Straftätern der Zugang zu entsprechenden</p><p>Grundchemikalien erschwert werden.</p><p>Betroffen sind – neben Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat,</p><p>Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat und Wasserstoffperoxydlösung ab einer</p><p>Konzentration von mehr als 12 % – auch Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen,</p><p>die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A</p><p>oder E oder den Untergruppen BI, CI, DIII oder DIV zugeordnet werden können. Dabei handelt</p><p>es sich u.a. um Kalkammonsalpeter (KAS) sowie einige wenige NPKMehrnährstoffdünger.</p><p>Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat zwischenzeitlich</p><p>den Entwurf einer Änderungsverordnung sowie eine hierauf basierende</p><p>Lesefassung der geänderten §§ 3 und 4 der ChemVerbotsV zur Verfügung gestellt, die als</p><p>Grundlage für Stellungnahmen aus der Wirtschaft dienen sollen. Auf Initiative des DRV haben</p><p>– der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V.,</p><p>– der Industrieverband Agrar e.V. und</p><p>– der Deutsche Raiffeisenverband e.V.</p><p>eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Hierin wird gefordert, die Kennzeichnungsvorschriften</p><p>der GefStoffV an die geänderten Gegebenheiten anzupassen, die Abgabe von</p><p>Düngemitteln von der Sachkunde frei zu stellen, eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit</p><p>Rundschreiben Nr. 16/2008 27. Februar 2008</p><p>An alle</p><p>Hauptgenossenschaften und Verbände</p><p>die Mitglieder des Düngemittelausschusses</p><p>des AK Umweltschutz & Arbeitssicherheit</p><p>Allgemeine Warenwirtschaft</p><p>Dr. Michael Reininger</p><p>Tel. 0228 106-345</p><p>Fax 0228 106-261</p><p><a href="mailto:reininger@drv.raiffeisen.de">reininger@drv.raiffeisen.de</a></p><p>Agribusiness-Fachtagung des</p><p>Deutschen Raiffeisenverbandes</p><p>für Vorstände u. Geschäftsführer von</p><p>Warengenossenschaften</p><p>04./05. März 2008</p><p>auf Schloss Montabaur</p><p></p><p>Rundschreiben Nr. 16/2008 Seite 2</p><p>bei der Abgabe an berufliche Verwender vorzusehen und die ChemVerbotsV insgesamt lesbarer</p><p>zu gestalten.</p><p>Sofern die aktuell vorgesehenen Änderungen umgesetzt werden, bedeutet dies, dass jeder</p><p>Kunde der entsprechenden Produkte namentlich erfasst werden und sich hierzu ggf. ausweisen</p><p>muss. Außerdem gilt ein Selbstbedienungsverbot. Im Einzelhandel mit Privatkunden ist</p><p>dies praktisch nicht umsetzbar. Deshalb sollten hier nur frei verkäufliche Alternativprodukte</p><p>angeboten werden, die von den Herstellern / Abfüllern entsprechend zu kennzeichnen sind.</p><p><span style="color: red">Landwirte gelten immer als beruflicher Verwender. Sie sind dem Abgebenden bekannt und</span></p><p><span style="color: red">müssen sich deshalb nicht ausweisen. Wenn der Landwirt allerdings einen neuen Angestellten</span></p><p><span style="color: red">zur Abholung schickt, muss dieser sich vor der erstmaligen Beladung ausweisen.</span> :shock: Dies</p><p>gehört aber ohnehin zu den Verkehrssicherungspflichten des Verladers.</p><p>Es ist nicht auszuschließen, dass örtliche Behörden weitere Maßnahmen einfordern, beispielsweise</p><p>zur Diebstahlsicherung. Hierzu gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage.</p><p>Auf EU-Ebene wird das Thema ebenfalls erörtert. Dänemark beispielsweise fordert einen</p><p>maximalen Ammoniumnitrat-Gehalt von 16% in Düngemitteln, nachdem nachgewiesen werden</p><p>konnte, dass eine Mischung aus einem einfachen Ammoniumnitrat-Dünger und Aluminiumpulver</p><p>schon sehr explosiv sein kann. Mit dieser Begründung müsste allerdings eine Vielzahl</p><p>weiterer Chemikalien verboten werden, die heute für jedermann zugänglich sind.</p><p>Wir bitten darum, diese Informationen auch an die für den Bereich Raiffeisen-Markt/Einzelhandel</p><p>zuständigen Kollegen weiterzuleiten.</p><p>Mit freundlichen Grüßen</p><p>Deutscher Raiffeisenverband e. V.</p><p>In Vertretung</p><p>Dr. Michael Reininger</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="arminio, post: 301764, member: 538"] [url=http://www2.raiffeisen.de/anhang/rund2008/016_re_ChemVerbV.pdf]http://www2.raiffeisen.de/anhang/rund20 ... mVerbV.pdf[/url] Düngemittel, Raiffeisen-Markt/Einzelhandel Terrorprävention – Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung: Abgabe von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln und anderen Substanzen, die zur Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, nur noch nach Identitätsfeststellung; gemeinsame Stellungnahme von BVA, IVA und DRV Sehr geehrte Damen und Herren, mit RS Nr. 115/2007 haben wir über die Beratungen zur vorgesehenen Änderung der Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) berichtet: Mittels Selbstbedienungsverbot und Pflicht zur Identitätsfeststellung bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die zur Herstellung von Explosivstoffen geeignet sind, soll potentiellen Straftätern der Zugang zu entsprechenden Grundchemikalien erschwert werden. Betroffen sind – neben Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat, Kaliumpermanganat, Natriumchlorat, Natriumnitrat, Natriumperchlorat und Wasserstoffperoxydlösung ab einer Konzentration von mehr als 12 % – auch Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die einer der in Anhang III Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen BI, CI, DIII oder DIV zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich u.a. um Kalkammonsalpeter (KAS) sowie einige wenige NPKMehrnährstoffdünger. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat zwischenzeitlich den Entwurf einer Änderungsverordnung sowie eine hierauf basierende Lesefassung der geänderten §§ 3 und 4 der ChemVerbotsV zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für Stellungnahmen aus der Wirtschaft dienen sollen. Auf Initiative des DRV haben – der Bundesverband der Agrargewerblichen Wirtschaft e.V., – der Industrieverband Agrar e.V. und – der Deutsche Raiffeisenverband e.V. eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Hierin wird gefordert, die Kennzeichnungsvorschriften der GefStoffV an die geänderten Gegebenheiten anzupassen, die Abgabe von Düngemitteln von der Sachkunde frei zu stellen, eine vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeit Rundschreiben Nr. 16/2008 27. Februar 2008 An alle Hauptgenossenschaften und Verbände die Mitglieder des Düngemittelausschusses des AK Umweltschutz & Arbeitssicherheit Allgemeine Warenwirtschaft Dr. Michael Reininger Tel. 0228 106-345 Fax 0228 106-261 [email=reininger@drv.raiffeisen.de]reininger@drv.raiffeisen.de[/email] Agribusiness-Fachtagung des Deutschen Raiffeisenverbandes für Vorstände u. Geschäftsführer von Warengenossenschaften 04./05. März 2008 auf Schloss Montabaur Rundschreiben Nr. 16/2008 Seite 2 bei der Abgabe an berufliche Verwender vorzusehen und die ChemVerbotsV insgesamt lesbarer zu gestalten. Sofern die aktuell vorgesehenen Änderungen umgesetzt werden, bedeutet dies, dass jeder Kunde der entsprechenden Produkte namentlich erfasst werden und sich hierzu ggf. ausweisen muss. Außerdem gilt ein Selbstbedienungsverbot. Im Einzelhandel mit Privatkunden ist dies praktisch nicht umsetzbar. Deshalb sollten hier nur frei verkäufliche Alternativprodukte angeboten werden, die von den Herstellern / Abfüllern entsprechend zu kennzeichnen sind. [color=red]Landwirte gelten immer als beruflicher Verwender. Sie sind dem Abgebenden bekannt und müssen sich deshalb nicht ausweisen. Wenn der Landwirt allerdings einen neuen Angestellten zur Abholung schickt, muss dieser sich vor der erstmaligen Beladung ausweisen.[/color] :shock: Dies gehört aber ohnehin zu den Verkehrssicherungspflichten des Verladers. Es ist nicht auszuschließen, dass örtliche Behörden weitere Maßnahmen einfordern, beispielsweise zur Diebstahlsicherung. Hierzu gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Auf EU-Ebene wird das Thema ebenfalls erörtert. Dänemark beispielsweise fordert einen maximalen Ammoniumnitrat-Gehalt von 16% in Düngemitteln, nachdem nachgewiesen werden konnte, dass eine Mischung aus einem einfachen Ammoniumnitrat-Dünger und Aluminiumpulver schon sehr explosiv sein kann. Mit dieser Begründung müsste allerdings eine Vielzahl weiterer Chemikalien verboten werden, die heute für jedermann zugänglich sind. Wir bitten darum, diese Informationen auch an die für den Bereich Raiffeisen-Markt/Einzelhandel zuständigen Kollegen weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Raiffeisenverband e. V. In Vertretung Dr. Michael Reininger [/QUOTE]
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Wie heißte eine bekannte Vorfahrtsregel? Rechts vor...
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