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rechtliche Aspekte beim Koikauf im Fernabsatz
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<blockquote data-quote="schwabe72" data-source="post: 550807" data-attributes="member: 12328"><p>Hallo Biba,</p><p></p><p>zunächst einmal musst du dich ganz bestimmt nicht entschuldigen, schon gar nicht bei mir.</p><p></p><p>Ein Händler löst sich "vom Problem Fernabsatz" schlicht und ergreifend dadurch, dass er nicht über Fernabsatz vertreibt. Das ist eine bescheidene Antwort, aber die einzig passende, denn die Fernabsatzvorschriften sind <strong>zwingendes Verbraucherschutzrecht</strong>, das niemand umgehen können soll.</p><p></p><p>Ein Präsenzhändler, den du besuchst, und bei dem du in Ruhe den Fisch deiner Träume aussuchst, hat dieses Problem nicht.</p><p></p><p>Wie du völlig richtig erkannt hast, leiden letztendlich die Tiere darunter, wenn sie, wie nicht passende Schuhe, hin und her geschickt werden können.</p><p>In diesem Zusammenhang darf an das Tierschutzgesetz erinnert werden. Dort heißt es in §1:</p><p>"<em>Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."</em></p><p></p><p>Ich persönlich glaube, dass es kein "geistiger Hochspruch" ist, zu erkennen, dass der Transport von Fischen "Leiden" im Sinne dieser Vorschrift verursacht. Stellt sich also nur noch die Frage, ob das zwangsläufige Hin- und Herschicken im Fernabsatz (bei unterstelltem Wiederruf) noch ein "vernünftiger Grund" ist, was meinerseits bezweifelt wird. Das nur nebenbei.</p><p></p><p>"Vielen Dank für Ihren Auftrag den wir soeben erhalten haben", ist, wie du richtig erkannt hast, sicher keine Annahme, sondern nur eine Zugangsbestätigung deines Angebots. Wie dann die Annahme des Händlers zu Stande kommt, hängt möglicherweise auch von den AGB des Händlers ab. </p><p></p><p>Nach zwingenden Informationsvorschriften muss der Händler, wenn er einen Webshop betreibt, für den Kunden genau erklären, wie er Angebote annimmt, also der Vertragsschluss von statten geht. Daher denke ich, du solltest die auf dem Webshop des betreffenden Händler mal umsehen. Wenn da nichts zu finden ist, wird es rechtlich etwas schwieriger. Zum einen kann die Annahme"konkludent" also durch schlüssiges Tun des Händlers erfolgen, etwa durch Zusendung der Rechnung. Dies sollte aber zeitnah erfolgen, da Angebote nach dem Gesetz nur sofort angenommen werden können, andernfalls die Annahme als neues Angebot gewertet wird, das seinerseits wiederum angenommen werden müsste (kompliziert eben).</p><p></p><p>Wenn in den Informationen des Händlers zu finden ist, dass die Annahme durch das schlichte versenden der Ware (in dem FAll ja Fisch) erklärt wird, kann das durchaus so sein.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="schwabe72, post: 550807, member: 12328"] Hallo Biba, zunächst einmal musst du dich ganz bestimmt nicht entschuldigen, schon gar nicht bei mir. Ein Händler löst sich "vom Problem Fernabsatz" schlicht und ergreifend dadurch, dass er nicht über Fernabsatz vertreibt. Das ist eine bescheidene Antwort, aber die einzig passende, denn die Fernabsatzvorschriften sind [b]zwingendes Verbraucherschutzrecht[/b], das niemand umgehen können soll. Ein Präsenzhändler, den du besuchst, und bei dem du in Ruhe den Fisch deiner Träume aussuchst, hat dieses Problem nicht. Wie du völlig richtig erkannt hast, leiden letztendlich die Tiere darunter, wenn sie, wie nicht passende Schuhe, hin und her geschickt werden können. In diesem Zusammenhang darf an das Tierschutzgesetz erinnert werden. Dort heißt es in §1: "[i]Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."[/i] Ich persönlich glaube, dass es kein "geistiger Hochspruch" ist, zu erkennen, dass der Transport von Fischen "Leiden" im Sinne dieser Vorschrift verursacht. Stellt sich also nur noch die Frage, ob das zwangsläufige Hin- und Herschicken im Fernabsatz (bei unterstelltem Wiederruf) noch ein "vernünftiger Grund" ist, was meinerseits bezweifelt wird. Das nur nebenbei. "Vielen Dank für Ihren Auftrag den wir soeben erhalten haben", ist, wie du richtig erkannt hast, sicher keine Annahme, sondern nur eine Zugangsbestätigung deines Angebots. Wie dann die Annahme des Händlers zu Stande kommt, hängt möglicherweise auch von den AGB des Händlers ab. Nach zwingenden Informationsvorschriften muss der Händler, wenn er einen Webshop betreibt, für den Kunden genau erklären, wie er Angebote annimmt, also der Vertragsschluss von statten geht. Daher denke ich, du solltest die auf dem Webshop des betreffenden Händler mal umsehen. Wenn da nichts zu finden ist, wird es rechtlich etwas schwieriger. Zum einen kann die Annahme"konkludent" also durch schlüssiges Tun des Händlers erfolgen, etwa durch Zusendung der Rechnung. Dies sollte aber zeitnah erfolgen, da Angebote nach dem Gesetz nur sofort angenommen werden können, andernfalls die Annahme als neues Angebot gewertet wird, das seinerseits wiederum angenommen werden müsste (kompliziert eben). Wenn in den Informationen des Händlers zu finden ist, dass die Annahme durch das schlichte versenden der Ware (in dem FAll ja Fisch) erklärt wird, kann das durchaus so sein. [/QUOTE]
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Wie heißte eine bekannte Vorfahrtsregel? Rechts vor...
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