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rechtliche Aspekte beim Koikauf im Fernabsatz
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<blockquote data-quote="schwabe72" data-source="post: 550824" data-attributes="member: 12328"><p>Hallo Torsten (tosa),</p><p></p><p>der Auslandsbezug im Fernabsatz ist derzeit juristisch eine "heiße Nummer".</p><p></p><p>Es lässt sich aber sagen, dass die Einordnung des geltenden Rechts sich nach der sogenannten ROM I Verordnung(Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008) richtet.</p><p></p><p>Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung können die Vertragsparteien das anwendbare Recht prinzipiell frei wählen. Allerdings ist dieses Recht durch Art. 6 dieser Verordnung eingeschränkt. Das Verbraucherschutzrecht des Käufers wird immer durchgesetzt. Das gilt, wenn der Käufer Verbraucher ist. Es gilt dann das Verbraucherschutzrecht des Staates, in welchem der Käufer aus Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.</p><p></p><p>Mit anderen Worten. Ist der Verkäufer EU-Ausländer, der Käufer Verbraucher mit Aufenthalt in Deutschland, gilt deutsches Verbraucherschutzrecht, damit auch das Widerrufsrecht im Fernabsatz, wie beschrieben.</p><p></p><p>Bei der Schweiz ist das eine andere Sache. Die Schweiz gehört nicht der europäischen Union an. Daher gilt auch die ROM I Verordnung nicht. Näheres zur Schweiz kann ich aus dem Stehgreif nicht sagen. Entweder gibt es sogenannte bilaterale Abkommen mit der Schweiz (Vereinbarung auf Staatsebene Deutschland-Schweiz), die diese Fragen regeln, in Ermangelung eines solchen Abkommens gilt dann Internationales Privatrecht.</p><p></p><p>Das hilft dir nur im Ansatz weiter. Ich möchte mich zu dieser rechtlich sehr schwierigen Frage aber nicht näher äußern, weil ich auch nicht Gefahr laufen will, etwas falsches kund zu tun.</p><p></p><p>Im Zweifel würde ich mit einem Händler aus der Schweiz dann halt keinen Vertrag schließen, oder aber vor Vertragsschluss das mit dem Schweizer Händler vereinbaren. Einfach wäre, die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren. Wenn der Schweizer das nicht mitmacht (was er nicht muss), würde ich im Zweifel die Finger davon lassen. Andernfalls kaufst du möglicherweise nach Schweizer Recht ein, mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten.</p><p></p><p>Gruß Wolfgang</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="schwabe72, post: 550824, member: 12328"] Hallo Torsten (tosa), der Auslandsbezug im Fernabsatz ist derzeit juristisch eine "heiße Nummer". Es lässt sich aber sagen, dass die Einordnung des geltenden Rechts sich nach der sogenannten ROM I Verordnung(Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008) richtet. Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung können die Vertragsparteien das anwendbare Recht prinzipiell frei wählen. Allerdings ist dieses Recht durch Art. 6 dieser Verordnung eingeschränkt. Das Verbraucherschutzrecht des Käufers wird immer durchgesetzt. Das gilt, wenn der Käufer Verbraucher ist. Es gilt dann das Verbraucherschutzrecht des Staates, in welchem der Käufer aus Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Mit anderen Worten. Ist der Verkäufer EU-Ausländer, der Käufer Verbraucher mit Aufenthalt in Deutschland, gilt deutsches Verbraucherschutzrecht, damit auch das Widerrufsrecht im Fernabsatz, wie beschrieben. Bei der Schweiz ist das eine andere Sache. Die Schweiz gehört nicht der europäischen Union an. Daher gilt auch die ROM I Verordnung nicht. Näheres zur Schweiz kann ich aus dem Stehgreif nicht sagen. Entweder gibt es sogenannte bilaterale Abkommen mit der Schweiz (Vereinbarung auf Staatsebene Deutschland-Schweiz), die diese Fragen regeln, in Ermangelung eines solchen Abkommens gilt dann Internationales Privatrecht. Das hilft dir nur im Ansatz weiter. Ich möchte mich zu dieser rechtlich sehr schwierigen Frage aber nicht näher äußern, weil ich auch nicht Gefahr laufen will, etwas falsches kund zu tun. Im Zweifel würde ich mit einem Händler aus der Schweiz dann halt keinen Vertrag schließen, oder aber vor Vertragsschluss das mit dem Schweizer Händler vereinbaren. Einfach wäre, die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren. Wenn der Schweizer das nicht mitmacht (was er nicht muss), würde ich im Zweifel die Finger davon lassen. Andernfalls kaufst du möglicherweise nach Schweizer Recht ein, mit den damit einhergehenden Schwierigkeiten. Gruß Wolfgang [/QUOTE]
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