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rechtliche Aspekte beim Koikauf im Fernabsatz
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<blockquote data-quote="schwabe72" data-source="post: 550841" data-attributes="member: 12328"><p>Hallo Micha,</p><p></p><p></p><p></p><p>Ja, du hast im Prinzip recht, das Gesetz macht da nach seinem Wortlaut erst mal keinen Unterschied. Aber in § 357 Abs. 6 Satz. 2 BGB steht folgendes:</p><p></p><p>"<em>Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können</em>."</p><p></p><p>Diese Vorschrift passt nicht ganz auf unsere Fälle, weil die Ware (sprich der Koi) nicht <strong>zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses</strong> zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden ist, sondern eben später.</p><p></p><p>Trotzdem ist der Gedanke der Vorschrift interessant. Der Gedanke ist, dass der Verbraucher von seiner Rücksendepflicht entbunden werden soll für Waren, die sich zur Rücksendung per Post nicht eignen.</p><p></p><p>Das <strong>könnte</strong> einen Richter auf den Gedanken bringen, das auf unsere Fälle, die wir hier diskutieren, auszuweiten. Sicher sagen kann ich das aber selbstverständlich nicht. Wie gesagt, ich kenne dazu keine Urteile. </p><p>Es wäre aber nicht das erste mal, dass auf diesem Wege "Rechtsfortbildung" durch die Gerichte betrieben wird. Argumentativ lässt sich das hören, insbesondere in Verbindung mit der Verpflichtung der Vertragsparteien aus § 241 Abs. 2 BGB, der bestimmt:</p><p></p><p>"<em>Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten."</em></p><p><em></em></p><p><em></em></p><p></p><p>Ansonsten siehe mein "Nachtrag".</p><p></p><p>Ich hoffe, ich konnte ausreichend Rede und Antwort stehen.</p><p></p><p>Gruß Wolfgang</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="schwabe72, post: 550841, member: 12328"] Hallo Micha, Ja, du hast im Prinzip recht, das Gesetz macht da nach seinem Wortlaut erst mal keinen Unterschied. Aber in § 357 Abs. 6 Satz. 2 BGB steht folgendes: "[i]Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können[/i]." Diese Vorschrift passt nicht ganz auf unsere Fälle, weil die Ware (sprich der Koi) nicht [b]zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses[/b] zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden ist, sondern eben später. Trotzdem ist der Gedanke der Vorschrift interessant. Der Gedanke ist, dass der Verbraucher von seiner Rücksendepflicht entbunden werden soll für Waren, die sich zur Rücksendung per Post nicht eignen. Das [b]könnte[/b] einen Richter auf den Gedanken bringen, das auf unsere Fälle, die wir hier diskutieren, auszuweiten. Sicher sagen kann ich das aber selbstverständlich nicht. Wie gesagt, ich kenne dazu keine Urteile. Es wäre aber nicht das erste mal, dass auf diesem Wege "Rechtsfortbildung" durch die Gerichte betrieben wird. Argumentativ lässt sich das hören, insbesondere in Verbindung mit der Verpflichtung der Vertragsparteien aus § 241 Abs. 2 BGB, der bestimmt: "[i]Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." [/i] Ansonsten siehe mein "Nachtrag". Ich hoffe, ich konnte ausreichend Rede und Antwort stehen. Gruß Wolfgang [/QUOTE]
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