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<blockquote data-quote="schwabe72" data-source="post: 550874" data-attributes="member: 12328"><p>An Micha,</p><p></p><p>welche Norm/Vorschrift zitierst du da bitte?</p><p></p><p>Ich vermute mal, dass das veraltetes Recht ist.</p><p>In der derzeit gültigen Fassung des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ist bestimmt, dass das Widerrufsrecht nicht für</p><p></p><p>"<em>Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),"</em></p><p></p><p>gilt.</p><p></p><p>Das ist die öffentlich zugängliche Versteigerung. Nicht davon erfasst sind die hier interessierenden Onlineauktionen.</p><p></p><p>Gruß Wolfgang</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="schwabe72, post: 550874, member: 12328"] An Micha, welche Norm/Vorschrift zitierst du da bitte? Ich vermute mal, dass das veraltetes Recht ist. In der derzeit gültigen Fassung des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB ist bestimmt, dass das Widerrufsrecht nicht für "[i]Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),"[/i] gilt. Das ist die öffentlich zugängliche Versteigerung. Nicht davon erfasst sind die hier interessierenden Onlineauktionen. Gruß Wolfgang [/QUOTE]
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