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<blockquote data-quote="Mikrobiologie" data-source="post: 695588" data-attributes="member: 7611"><p>Diese Aussage halte ich für nicht zutreffend.</p><p>Nochmal</p><p><em>Hinweis des Herstellers Kesla: Dieses Produkt unterliegt der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und darf deshalb nur an „berufliche Verwender“ abgegeben werden.</em></p><p></p><p><span style="font-size: 26px"><strong>Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe</strong></span></p><p>Am 01.02.2021 ist die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ab.</p><p>Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel. Sie legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Darunter fallen auch gängige Chemikalien, die u.a. auch im Zuständigkeitsbereich der BGHW gehandelt und gebraucht werden, wie zum Beispiel: Aceton, Aluminium, (Pulver), Salpetersäure, Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Ammoniumnitrat. Ob in ihren Betrieben entsprechende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, gehandelt werden können Unternehmerinnen und Unternehmer dem Sicherheitsdatenblatt und dem Gefahrstoffverzeichnis entnehmen. Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei ihrer zuständigen Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz). </p><p>Folgende wesentliche Einschränkungen und Pflichten ergeben sich für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen:</p><ul> <li data-xf-list-type="ul"><span style="color: rgb(226, 80, 65)"><strong>Keine Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit, sondern nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit</strong></span></li> <li data-xf-list-type="ul">Informationspflicht entlang der Lieferkette, d.h. entsprechende Deklaration eines solchen Ausgangsstoffes</li> <li data-xf-list-type="ul">Überprüfung des Kunden bei Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe</li> <li data-xf-list-type="ul">Unverzügliche Meldung an Behörden bei verdächtigen Transaktionen (z.B. Kauf unüblicher Mengen, Kunde will Identität nicht preisgeben oder explizit nur bar bezahlen)</li> <li data-xf-list-type="ul">Meldung von Diebstahl beschränkter Ausgangsstoffe</li> </ul></blockquote><p></p>
[QUOTE="Mikrobiologie, post: 695588, member: 7611"] Diese Aussage halte ich für nicht zutreffend. Nochmal [I]Hinweis des Herstellers Kesla: Dieses Produkt unterliegt der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und darf deshalb nur an „berufliche Verwender“ abgegeben werden.[/I] [SIZE=7][B]Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe[/B][/SIZE] Am 01.02.2021 ist die neue europäische Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (VO (EU) 2019/1148) in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ab. Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel. Sie legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Darunter fallen auch gängige Chemikalien, die u.a. auch im Zuständigkeitsbereich der BGHW gehandelt und gebraucht werden, wie zum Beispiel: Aceton, Aluminium, (Pulver), Salpetersäure, Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Ammoniumnitrat. Ob in ihren Betrieben entsprechende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, gehandelt werden können Unternehmerinnen und Unternehmer dem Sicherheitsdatenblatt und dem Gefahrstoffverzeichnis entnehmen. Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei ihrer zuständigen Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz). Folgende wesentliche Einschränkungen und Pflichten ergeben sich für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen: [LIST] [*][COLOR=rgb(226, 80, 65)][B]Keine Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit, sondern nur im Zusammenhang mit einer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit[/B][/COLOR] [*]Informationspflicht entlang der Lieferkette, d.h. entsprechende Deklaration eines solchen Ausgangsstoffes [*]Überprüfung des Kunden bei Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe [*]Unverzügliche Meldung an Behörden bei verdächtigen Transaktionen (z.B. Kauf unüblicher Mengen, Kunde will Identität nicht preisgeben oder explizit nur bar bezahlen) [*]Meldung von Diebstahl beschränkter Ausgangsstoffe [/LIST] [/QUOTE]
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