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Wo kein Kläger - ist auch (k)ein Beklagter ?
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<blockquote data-quote="JeMe" data-source="post: 374793" data-attributes="member: 8049"><p>Hai !</p><p></p><p>Die klassischen Rechtfertigungsgründe aus dem StgB oder auch BGB greifen nicht bei diesen tierschutzrechtlichen Aspekten.</p><p></p><p>Green....hier geht es um Straftaten....du hast eine OWI angeführt.</p><p>Strafbar machst du dich, wenn du ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötest.</p><p>Fisch krank = kein vernünftiger Grund ihn zu töten</p><p>Das Problem ist, ob du als z.Bsp. Spritzengeber die Tötung des Fisches als Folge deines Handelns auch subjektiv erfasst hast.</p><p>Du kannst den Fisch mit Absicht töten, oder aber du kannst es billigend in Kauf nehmen, dass der Fisch stirbt.</p><p>Wenn du also selbst nicht sicher bist, aber trotzdem handelst und dabei billigend in Kauf nimmst, das das Tier stirbt, bist du schon recht nahe an einer Strafbarkeit.</p><p>Mit Absicht handeln z.B. diejenigen, die einen Fisch einschläfern, obwohl dies tatsächlich gar nicht erforderlich war und eine Heilung möglich gewesen wäre. Es fehlt dann am vernünftigen Grund.</p><p>Genauso verhält es sich, wenn man seine Fische einer notwendigen Behandlung nicht zuführt und diese dann sterben.</p><p></p><p>Man könnte es jetzt noch auf die Spitze treiben und sich fragen ob derjenige ordungswidrig oder strafbar handelt, der seinem Fisch ein AB spritzt, für das kein Resistenztest gemacht wurde, das dann nicht wirkt und der Fisch dadurch leidet oder stirbt. :wink: </p><p></p><p>Von daher ist die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit gar nicht so leicht zu beantworten, sondern immer abhängig vom Einzelfall.</p><p>Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz mal ausser Acht gelassen....</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="JeMe, post: 374793, member: 8049"] Hai ! Die klassischen Rechtfertigungsgründe aus dem StgB oder auch BGB greifen nicht bei diesen tierschutzrechtlichen Aspekten. Green....hier geht es um Straftaten....du hast eine OWI angeführt. Strafbar machst du dich, wenn du ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötest. Fisch krank = kein vernünftiger Grund ihn zu töten Das Problem ist, ob du als z.Bsp. Spritzengeber die Tötung des Fisches als Folge deines Handelns auch subjektiv erfasst hast. Du kannst den Fisch mit Absicht töten, oder aber du kannst es billigend in Kauf nehmen, dass der Fisch stirbt. Wenn du also selbst nicht sicher bist, aber trotzdem handelst und dabei billigend in Kauf nimmst, das das Tier stirbt, bist du schon recht nahe an einer Strafbarkeit. Mit Absicht handeln z.B. diejenigen, die einen Fisch einschläfern, obwohl dies tatsächlich gar nicht erforderlich war und eine Heilung möglich gewesen wäre. Es fehlt dann am vernünftigen Grund. Genauso verhält es sich, wenn man seine Fische einer notwendigen Behandlung nicht zuführt und diese dann sterben. Man könnte es jetzt noch auf die Spitze treiben und sich fragen ob derjenige ordungswidrig oder strafbar handelt, der seinem Fisch ein AB spritzt, für das kein Resistenztest gemacht wurde, das dann nicht wirkt und der Fisch dadurch leidet oder stirbt. :wink: Von daher ist die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit gar nicht so leicht zu beantworten, sondern immer abhängig vom Einzelfall. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz mal ausser Acht gelassen.... [/QUOTE]
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