Hallo zusammen,
1. Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Also können hier Unterschiede in den verschiedenen Landesbauordnungen vorhanden sein, obwohl die grobe Orientierung in der sogenannten Musterbauordung liegt.
2. In NRW gilt folgendes:
Aushub bis 100 m³ ist genehmigungsfrei.
3. Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW sind nicht einzuhalten, wenn keine Bauteile wesentlich aus dem Boden hervorschauen. Hier ist maßgeblich, ob von dem Vorhaben eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht.
4. Ragen die Wände des Pools oder des Teiches soweit aus dem Boden, dass die Wirkung wie von einem Bauwerk entsteht sind 3 m Abstandsflächen einzuhalten. Dies ist unabhängig von einer grenzständig errichteten Garage.
@ Ralf_N
Besteht schon eine Einseitige Grenzbebauung z.B. durch eine Garage, ist auf dieser Grundsteuckseite keine Abstand einzuhalten
In NRW ist das so nicht zutreffend. Garagen sind priviligiert und dürfen in Abstandsflächen stehen. Bei einer Grenzbebauung gem. BauO NRW (das heißt, im Bebauungsplan sind die Baufenster so definiert, dass eine Grenzbebauung möglich oder sogar erforderlich ist) müssen keine Abstandsflächen eingehalten werden. Meistens ist es so, dass in diesem Fall die Grenze bebaut werden muss (mit Gebäuden). Wahrscheinlich hast Du das gemeint :wink: .
Also:
Bei einem Teich mit 100.000 Liter Volumen, welcher unwesentlich aus dem Erdreich ragt, ist keine Baugenehmigung erforderlich und es müssen keine Abstandsflächen eingehalten werden.
Die Regeln der Technik (Normen etc.) müssen natürlich eingehalten werden. Das bedeutet, dass für einen Aushub von 2 Metern Tiefe, direkt an der vorhandenen Grenzwand zum Nachbarn natürlich eine abschnittsweise Unterfangung des Nachbarfundamentes gem. DIN oder eine Abböschung gem. DIN zwingend notwendig ist.
Alles klar :? ?
Soweit der kleine Exkurs in´s Bauordnungsrecht des Landes NRW. 8)
Gruß Klaus
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