Sachkundenachweis

tom1353

Mitglied
Hallo,
ich bin seit Jahren begeisterter Koi Freund und spiele mit dem Gedanken nebenbei ein Kleingewerbe anzumelden und in kleinem Stille bei mir groß gewordene Koi gewerbsmäßig zu verkaufen.
Weiß einer von euch, ob ich selbst dazu auch zwangsläufig einen Sachkundenachweis nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz benötigte oder ob es reicht, wenn ein Mitarbeiter den Sachkundenachweis hat, welcher sich primär um die Versorgung der Koi kümmert oder in welchem Verhältnis muss die Person mit einem Sachkundenachweis sonst stehen (Geschäftsführer, Mitarbeiter)?
Würde mich sehr über eine Antwort freuen, da ich dazu recht wenig gefunden habe.
Danke im Voraus!
 
hallo tom1353,
da sich die Richtlinien fortlaufend ändern
würde ich nicht viel rumfragen, sondern direkt beim Amt anfragen.

Evtl. kannst Du uns dann berichten.

Viel Erfolg wünscht Eule
 
Wer vor hat gewerblich Fische zu halten und sie zu verkaufen, für den sollte der Sachkundenachweis die geringste Hürde darstellen. Sofern du deine erforderlichen Kenntnisse anhand von Schulungen bereits nachweisen kannst, dürfte das Veterinäramt dir sicherlich problemlos den Sachkundenachweis erteilen. Es reicht sicherlich die Kenntnisse für Teich- und Kaltwasserfische nachzuweisen.
 
Lass all deine Gedanken dahin Gedanken sein .
@Martin69,
warum darf tom1353 nicht einfach sein Glück versuchen?
Sachkunde ist im Koisegment doch gar nicht so hoch angesiedelt.
Weiß einer von euch, ob ich selbst dazu auch zwangsläufig einen Sachkundenachweis nach Paragraph 11 Tierschutzgesetz benötigte oder ob es reicht, wenn ein Mitarbeiter den Sachkundenachweis hat, welcher sich primär um die Versorgung der Koi kümmert oder in welchem Verhältnis muss die Person mit einem Sachkundenachweis sonst stehen (Geschäftsführer, Mitarbeiter)?
Hallo tom1353,
wenn du mit (Wirbel)Tieren handeln möchtest ist grundlegend eine behördliche Erlaubnis entsprechend §11 erforderlich.
-Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
Ab wann eine Gewerbsmäßigkeit zutrifft, hängt dabei auch etwas von deiner Absatzmenge ab.
Wenn du nicht selbst eine Prüfung (Sachkundenachweis)ablegen möchtest,
kannst du auch eine verantwortliche Person (z.B.Mitarbeiter) dafür benennen.
Antragsformulare bekommst du bei deinem zuständigen Veterinäramt oder der IHK.
Hier ist so ein Antrag(allerdings von Frankfurt am Main)
Grüße FLEX
 

Anhänge

Wenn du nicht selbst eine Prüfung (Sachkundenachweis)ablegen möchtest,
kannst du auch eine verantwortliche Person (z.B.Mitarbeiter) dafür benennen.

Hallo Flex,

genau darum ging es bei der Frage, wo kann ich nachlesen, dass auch eine benannte Person ausreicht?
Wenn dem aber so ist, dann werden auch unternehmerische Pflichten der benannten Person übergeben, richtig?
 
genau darum ging es bei der Frage, wo kann ich nachlesen, dass auch eine benannte Person ausreicht?
Wenn dem aber so ist, dann werden auch unternehmerische Pflichten der benannten Person übergeben, richtig?
Hallo U250,
der Verantwortungsbereich ist vom Unternehmer zu definieren,
dazu gibt es Merkblätter im jeweiligen Kreis(ich habe nur das vom meinem Kreis)hier ein Auszug

2. Angaben zur verantwortlichen Person
Verantwortliche Person ist jeweils derjenige, der die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, nicht nur vorübergehend trägt.
a. Name, Anschrift und Geburtsdatum
b. Sachkundenachweis
Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können nur durch eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum Umgang mit den Tieren, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, befähigt oder durch einen mehrjährigen haupt- oder nebenberuflichen Umgang mit diesen Tieren und einem Prüfungsgespräch nachgewiesen werden.
c. Eindeutige Definierung des Verantwortungsbereichs
d. Nachweis über die Zuverlässigkeit: polizeiliches Führungszeugnis
e. Bei gewerblichen Betrieben muss der Nachweis erbracht werden, dass eine Anmeldung beim Gewerbezentralregister erfolgte
f. Bestimmung eines Stellvertreters


Grüße FLEX
 
Hallo,
in wie weit dies Ländersache ist weiß ich nicht. Es ist auch schon gut 20 Jahre her als ich auf Zierfischbörsen involviert war.
Aber um auf den Börsen damals Fische verkaufen zu können war hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich.

Die Nachfrage war ja nach gewerblich. Da hab ich dieses gefunden.

Nach dem (Tierschutzgesetz) ist für die gewerbsmäßige Zucht und Haltung, für den gewerbsmäßigen Handel und für die gewerbsmäßige „Zur-Schau-Stellung“ von Zierfischen, eine Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde erforderlich.

Anders herum gesehen, kann doch ein/dieser Sachkundenachweis nicht schaden.
 
Sofern man den Sackundenachweis von einem Mitarbeiter nutzen sollte, darf man auch nicht außer Acht lassen, dass wenn der Mitarbeiter geht, der Nachweis auch weg ist.

Und nicht nur das. Wird der Mitarbeiter mal krank oder nimmt seinen Urlaub, dürfen in dieser Zeit keine Fische verkauft werden, da andere Personen keine Sachkunde nachweisen können.
Besitzt der Chef keinen Sachkundenachweis darf er auch nur im Beisein seines Mitarbeiters Fische verkaufen.
Soweit die Theorie.
 
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