Transalien
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mike77 schrieb:Hi,
nach Tierschutzgesetz ist jeder Angler verpflichtet alle Fische, die sich nicht in der Schonzeit befinden oder Untermaßig sind, unmittelbar nach dem Fang Fischgerecht zu töten.
So sieht es der Gesetzgeber vor.
MFG
Ja, weil das Angeln eigentlich nur dafür da ist (lt. Gesetz) um sich essenstechnisch zu ernähren ..
Die Aufbewahrung im Reusenkescher den Tag über, während des Angelns ist verboten, ( Quälerei) ebenso einen Fisch, insbesondere großen Fisch, der ein schlechter Futterverwerter ist, zurück zu setzen, nachdem man ihn gehakt hat.
Falls Fisch zu groß ist, also schlechter Futterverwerter, sollte er an Land getötet werden, so das Gesetz...... (schwachsinnige Gesetze !!! )
Ausnahme:
Es sein denn, er ist für dein eigenen Teich gedacht..
dann kann man den gehakten Fisch mitnehmen und braucht ihn nicht direkt am Teich zu töten, wo man ihn gehakt hat.
Untermaßige Fische sind, falls die Verletzungen des Hakens nicht zu groß sind, unverzüglich wieder in das Gewässer zurück zu setzen.
Wenn zu stark verletzt, sofort zu töten.
Also beim Besitz eines gültigen Fischereischeines kann man an berechtigten Gewässern den Fisch mit nach Hause nehmen, ohne zu töten...( wenn nicht untermaßig und außerhalb der entsprechenden Schonzeit (im Betracht der Ausnahme)