Die rechtliche Zulässigkeit von Offenem Feuer richtet sich im Wesentlichen nach den örtlich jeweils unterschiedlichen Regelungen der Kommunen bei regelmäßiger Einschreitermächtigung des Ordnungsamtes. Auf Bundesebene sind lediglich bestimmte, besonders gefährliche Handlungen mit O. gesetzlich geregelt, wobei allerdings insbesondere die Brandstiftungsdelikte beim fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Umgang mit O. im Falle daraus resultierender Gefahren oder gar Rechtsgutverletzungen erhebliche Kriminalstrafen vorsehen (§§ 306ff. Strafgesetzbuch). Häufig sehen die kommunalen Regelungen für das O. Handlungsgebote oder Handlungsverbote vor, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit O. konkretisieren sollen (z.B. Vorschriften über Beaufsichtigung des O., größenmäßige Begrenzung und Platzierung von O., notwendige Löschvorkehrungen für O., Einschränkungen von O. bei besonderer Brandneigung in anhaltend trockener Jahreszeit, besonderer Schutz von Kindern vor O. usw.). Zum Teil enthalten die Vorschriften der Kommunen über die Zulässigkeit von O. auch Befreiungsmöglichkeiten oder Ausnahmetatbestände für die Erteilung von Sondererlaubnissen für bestimmte Veranstaltungen mit O.. Beim Grillen im Sommer werden häufig in der Praxis nur bedingt gefährliche O. von den jeweiligen Kommunen z.T. unter großzügiger Auslegung der einschlägigen Vorschriften (unter weiter Anwendung eines gewissen Beurteilungsspielraumes oder gemäß dem Opportunitätsprinzip bei Ermessensentscheidungen) aufgrund eines starken sozialen Bedürfnisses der Allgemeinheit geduldet, was jedoch auch in diesem Fall gleichwohl die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Umgang mit O. und die mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung bei Pflichtverletzungen keineswegs entfallen lässt