KHV-Verordnung

klaus1

Mitglied
razor72 schrieb:
@klaus1
Beim KBZ kann man einen KHV-Test durchführen lassen und von Hattingen zu mir ist es nicht so weit..

Sicher ?? Ich dachte die schicken die Proben an Tauros :shock:


razor72 schrieb:
Die Praxis sieht, nachdem was ich so mitbekommen habe, so aus:
Kreisvet.amt kommt raus und schaut es sich an.
Dann kriegst Du eine Belehrung und bist wieder alleine.
Was Du jetzt machst überprüft keiner mehr. Theoretisch kannst Du dir neue Fische einsetzten, oder die Überlebenden in den Fluß kippen oder...
Klar ist das alles nicht erlaubt und ich verurteile solche Dinge auch, aber solange es keiner kontrolliert wird es wohl gemacht werden.

Falls er KHV hat gibt`s auch eine Anleitung zum desinfizieren.
Aber erstmal abwarten was der Test sagt.

Seit ende 2008 gibt es neue Vorschriften !

Von wann sind Deine Erfahrungen .... nach Dez. 2008 ??

Die von Dir beschriebene/beobachtete Verfahrensweise
ist mit der neuen Verordnung nicht mehr möglich/hinnehmbar !!
 
Da mir dieses Jahr, zum Glück, noch kein KHV-Fall bekannt ist, stammen die Berichte aus dem letztem Jahr.

Ob die von KBZ die Probe einschicken oder selber untersuchen kann ich nicht sagen, aber sie bieten zumindest einen KHV-Test an.

Hast Du einen Link zu der aktuell verordneten Vorgehensweise?

Und wird es auch so umgesetzt?
 
razor72 schrieb:
@klaus1
§1 Absatz3 erklärt sofort das es nicht für Koiteiche gilt und die Links, die ich gefunden habe, bezogen sich auch alle auf Händler bzw. Züchter.
.

Hi,

ebend nicht !

Mit genau diesem Absatz werden doch Zierfisch - Großhandel ,
- Einzelhandel und - Teich auf die gleich Schwelle gesetzt !


....das einzige was draussen ist , ist das private Zierfischaquarium !
 
@klaus1
Ich bin gestern mal dazu gekommen mir die gesamte Verordnung reinzuziehen.
Puh, schwerer Stoff.

Du hast recht das Amt kann die Tötung des Bestandes verlangen bzw. anordnen und es kann den Bestand überwachen. Ich bin nur gespannt wie sie es umsetzten werden.

Aber das werde ich, für unseren Kreis, nachher mal erfragen. :wink:
 
klaus1 schrieb:
ebend nicht !

Mit genau diesem Absatz werden doch Zierfisch - Großhandel ,
- Einzelhandel und - Teich auf die gleich Schwelle gesetzt !


....das einzige was draussen ist , ist das private Zierfischaquarium !

Hallo klaus1,

das ist nicht richtig.

Auf private Gartenteiche, die keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern aufweisen, finden zunächst einmal die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 keine Anwendung. Die besonderen Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. betreffen Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 kein Aquakulturbetrieb.

Ich bin der Auffassung, dass sich durch die neue Fischseuchenverordnung für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer kaum etwas geändert hat. Die Maßnahmen, die bei solchen Teichen bei einem KHV-Ausbruch angeordnet werden können, richten sich weiterhin nach dem Tierseuchengesetz.

Gruß

Wipe
 
Ich habe gesten noch versucht den Leiter den Kreisvet.amts zu erreichen. Montag rufe ich dort nochmal an.

Wenn ich das richtig verstanden habe gelten die anderen Paragraphen auch für Gartenteichen und somit wird der Teich mit einer Aquakultur gleichgesetzt.
Oder liege ich das falsch?
 
razor72 schrieb:
Wenn ich das richtig verstanden habe gelten die anderen Paragraphen auch für Gartenteichen und somit wird der Teich mit einer Aquakultur gleichgesetzt.
Oder liege ich das falsch?

Hallo razor72,

Du liegst falsch.

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist definiert, was ein Aquakulturbetrieb ist. Dazu gehören mit Sicherheit keine privaten Gartenteiche.

@klaus1

Deine nette Begrüßung spricht schon für sich.

Im Übrigen reicht das einmalige Lesen. :D

Gruß

Wipe
 
Habs nochmal extra für Wipe nachgeschaut :

(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit ......


...somit wird der Koihobbyteich genauso behandelt wie der Händler/Großhändler !! :wink:


ausgeklammert wird dort für alle Koileute nur die Buchhaltung ; Antrag ; Genehmigung usw.

und ausgeklammert werden natürlich die Vorschriften für Speisefischsachen.



aber Impfverbot/Inverkehrbringen;Transport sowie alle Schutzmassnahmen bei einer Seuche,

gelten genauso für einen privaten Koiteich !
 
Hallo klaus1,

es ging doch um die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn in einem privaten Koiteich ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer KHV ausbricht.

Die Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. gelten nicht für private Koiteiche, sondern für Aquakulturbetriebe. Sofern die zuständigen Behörden Maßnahmen einleiten, werden diese bei privaten Teichen ohne entsprechenden Anschluss an öffentliche Gewässer meines Erachtens auch weiterhin auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassen.

Ich kann nicht nachvollziehen, warum sich hier immer wieder irgendwelche Laiendarsteller zu Themen melden müssen, von denen sie offensichtlich keinen blassen Schimmer haben. Für mich ist die Angelegenheit an dieser Stelle beendet. Viel Spass noch.

Gruß

Wipe
 
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