Hallo Wipe ,
ein paar Abschiedsworte an Dich seien mir gegönnt.
Nochmal für Dich mit auf den Weg :
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit ......
...sie keinen Anschluss am ein Naturgewässer haben ....
...somit wird der Koihobbyteich genauso behandelt wie der Händler/Großhändler !!
ausgeklammert wird dort für alle Koileute nur die Buchhaltung ; Antrag ; Genehmigung usw.
und ausgeklammert werden natürlich die Vorschriften für Speisefischsachen.
aber Impfverbot/Inverkehrbringen;Transport sowie alle Schutzmassnahmen bei einer Seuche,
gelten genauso für einen privaten Koiteich !
...........wenn sie aber einen Anschluss an Naturgewässer haben ,
dann zählen alle §§ dieser Verordnung !!!!!!!!!!!!!!!
( das bedeutet z.B. das der Koihobbyteich dannn eine Genehmigung braucht,
wenn er an ein solches Gewässer angeschlossen ist ! :wink:
(diese wird er sicher nicht bekommen) )
Bei vielen §§ steht zwar Aquakulturbetrieb , aber unter in dem letzten Abschnitt steht oft :
Die Behörde kann die Maßnahmen auch für die anderen Betriebe anordnen.
Und dann schaue Dir mal dem §§24 (1) 1. an !
Dort steht nix von Aquakulturbetrieb ! :wink:
Wenn Du weitere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung hast,
dann wende Dich doch mal an den Anwender selbst.
z.B. Herrn D.W. Kleingeld von der Laves Niedersachsen !
...von dem ich meine Info´s diesbezüglich erhalten habe ! :wink:
...per PN kannst Du gerne seine Telefonnummer von mir bekommen ! :wink:
Ich hoffe das ich es jetzt jedem Laien ausreichend übersetzen konnte :wink:
ein paar Abschiedsworte an Dich seien mir gegönnt.
Nochmal für Dich mit auf den Weg :
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit ......
...sie keinen Anschluss am ein Naturgewässer haben ....
...somit wird der Koihobbyteich genauso behandelt wie der Händler/Großhändler !!
ausgeklammert wird dort für alle Koileute nur die Buchhaltung ; Antrag ; Genehmigung usw.
und ausgeklammert werden natürlich die Vorschriften für Speisefischsachen.
aber Impfverbot/Inverkehrbringen;Transport sowie alle Schutzmassnahmen bei einer Seuche,
gelten genauso für einen privaten Koiteich !
...........wenn sie aber einen Anschluss an Naturgewässer haben ,
dann zählen alle §§ dieser Verordnung !!!!!!!!!!!!!!!
( das bedeutet z.B. das der Koihobbyteich dannn eine Genehmigung braucht,
wenn er an ein solches Gewässer angeschlossen ist ! :wink:
(diese wird er sicher nicht bekommen) )
Bei vielen §§ steht zwar Aquakulturbetrieb , aber unter in dem letzten Abschnitt steht oft :
Die Behörde kann die Maßnahmen auch für die anderen Betriebe anordnen.
Und dann schaue Dir mal dem §§24 (1) 1. an !
Dort steht nix von Aquakulturbetrieb ! :wink:
Wenn Du weitere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung hast,
dann wende Dich doch mal an den Anwender selbst.
z.B. Herrn D.W. Kleingeld von der Laves Niedersachsen !
...von dem ich meine Info´s diesbezüglich erhalten habe ! :wink:
...per PN kannst Du gerne seine Telefonnummer von mir bekommen ! :wink:
Ich hoffe das ich es jetzt jedem Laien ausreichend übersetzen konnte :wink:



