KHV-Verordnung

Hallo Wipe ,

ein paar Abschiedsworte an Dich seien mir gegönnt.


Nochmal für Dich mit auf den Weg :



(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit ......

...sie keinen Anschluss am ein Naturgewässer haben ....


...somit wird der Koihobbyteich genauso behandelt wie der Händler/Großhändler !!


ausgeklammert wird dort für alle Koileute nur die Buchhaltung ; Antrag ; Genehmigung usw.

und ausgeklammert werden natürlich die Vorschriften für Speisefischsachen.



aber Impfverbot/Inverkehrbringen;Transport sowie alle Schutzmassnahmen bei einer Seuche,

gelten genauso für einen privaten Koiteich !


...........wenn sie aber einen Anschluss an Naturgewässer haben ,

dann zählen alle §§ dieser Verordnung !!!!!!!!!!!!!!!


( das bedeutet z.B. das der Koihobbyteich dannn eine Genehmigung braucht,
wenn er an ein solches Gewässer angeschlossen ist ! :wink:
(diese wird er sicher nicht bekommen) )




Bei vielen §§ steht zwar Aquakulturbetrieb , aber unter in dem letzten Abschnitt steht oft :

Die Behörde kann die Maßnahmen auch für die anderen Betriebe anordnen.

Und dann schaue Dir mal dem §§24 (1) 1. an !
Dort steht nix von Aquakulturbetrieb ! :wink:


Wenn Du weitere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung hast,
dann wende Dich doch mal an den Anwender selbst.
z.B. Herrn D.W. Kleingeld von der Laves Niedersachsen !
...von dem ich meine Info´s diesbezüglich erhalten habe ! :wink:




...per PN kannst Du gerne seine Telefonnummer von mir bekommen ! :wink:



Ich hoffe das ich es jetzt jedem Laien ausreichend übersetzen konnte :wink:
 
Hallo klaus1,

da komme ich doch gerne nochmal zurück.

Es war mir schon klar, dass Du hier "stille Post" gespielt hast und nicht eigene Kenntnisse präsentierst. Das ist auch nicht schlimm. Es ist aber bekannt, dass bei der stillen Post hinten meistens nicht das rauskommt, was vorne gesagt wurde.

Wir sind ja auch jetzt eigentlich nicht mehr so weit voneinander entfernt. Ich habe von Beginn an geschrieben, dass

- die §§ 3 bis 10 und die §§ 13 bis 16 auf private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer nicht anwenbar sind

- die Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sind.

Hinsichtlich der § 10 und 11 hast Du Recht. Das hat aber auch keiner bestritten.

Die Schutzmaßnahmen gelten nur für Aquakulturbetriebe. Ein privater Gartenteich ist kein Betrieb.

Im Übrigen können die Maßnahmen für andere Betriebe, die in § 6 Abs. 1 genannt sind angeordnet werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt jedoch nicht für private Gartenteiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer.

Die Vorschrift des § 25 regelt, was bei einem Ausbruch in einem Schutzgebiet, das heißt als seuchenfrei festgestellten Gebiet, passiert.

Die Frage, ob die Schutzmaßnahmen auch für private Teiche ohne Anschluss an ein öffentliches Gewässer gelten, ist nicht uninteressant, denn es besteht gemäß § 22 für Betreiber von Aquakulturbetrieben eine Pflicht zur Tötung seuchenerkrankter Fische (Auszug aus der Begründung des Verordnungsgebers: "Stets sind die seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere aus Aquakultur unverzüglich zu töten und unschädlich zu beseitigen, hierzu ist der Betreiber des Aquakulturbetriebes verpflichtet.").

Gruß

Wipe
 
Ach Wipe,

woher hast Du nur Deine Erkenntnisse ?


Wenn Du hier einen Fachvortrag als " stille Post " bezeichnest,
und Du die abgelichtete Verordnung nicht lesen kannst ,
dann hat es keinen Zweck mit Dir weiterzuschreibseln.




p.s.

es wird eine Tötung von Koi nicht angeordnet werden,
(Bei einer angeordneten Tötung würde dann ein Entschädigung fällig)
aber es kann eine Überwachung und Sperrung solange aufrecht erhalten werden,
bis alle Gefahr der Verschleppung gebannt ist . :wink:
(verbringen der lebenden Koi ; entsorgen der toten Koi ; usw. )
 
klaus1 schrieb:
Wenn Du hier einen Fachvortrag als " stille Post " bezeichnest, und Du die abgelichtete Verordnung nicht lesen kannst ,
dann hat es keinen Zweck mit Dir weiterzuschreibseln.

Hallo klaus1,

mit "stille Post" hatte ich gemeint, dass Du Informationen erhalten hast und diese nun weiter gibst. Dabei kommt es efahrungsgemäß zu gewissen "Reibungsverlusten" und man gibt nur das weiter, was man sich merken konnte.

Es ist zwecklos mit Dir zu diskutieren. Also lassen wird das.

Außerdem könntest Du mal Deine Signatur ändern. :lol:

Gruß

Wipe
 
mit "stille Post" hatte ich gemeint, dass Du Informationen erhalten hast und diese nun weiter gibst. Dabei kommt es efahrungsgemäß zu gewissen "Reibungsverlusten" und man gibt nur das weiter, was man sich merken konnte.


....und was willst Du der Welt damit sagen ??

.... das es bei Dir weniger "Reibungsverluste" gibt ??

..... oder hast Du nicht Informationen erhalten und gibst sie jetzt weiter ? :shock:



Ausserdem könntest Du mal Deine Namen nennen :wink:
 
Hallo Zusammen,

ich erzähle euch mal, was letztes Jahr bei meinem KHV Befund passiert ist:

Nachdem in der Tierärztlichen Hochschule Hannover der Befund erstellt würde hat mich Dr Neuhaus angerufen und mir den schlimmen Befund genannt. Er war dabei sehr fürsorglich !
Im gleichen Zuge wurde das Kreisveteräneramt informiert.
Mein Teich hat übrigens keinen Gewässeranschluss !
Die Amtstierärztin, die sich sonst nur mit Rinder und Schweinen beschäftigt, ist dann am selben Abend zu uns gekommen und hat sich das alles angesehen. Ahnung von Koi/Karpfen und KHV hatte sie keine ! Ich hab Ihr die Syntome, Massnahmen etc. erklärt.
Ihre Amtstat, war das sperren des Teiches, was die Abgabe von Fischen betrifft.
Über Wasserentsorgung oder Koizukauf hat sie keine Einschränkungen gemacht.
Ich hab Ihr dann meinen Sanierungsmassnahmen vorgestellt ( Tötung aller Koi, Teich mit Kalk auf einen PH Wert von über 12 bringen > komplette Reinigung, Desinfizierung mit Vennovet und Lysovet, da vo kein Wasser hin kommt ( Ränder, Zubehöhr durch Sprüh und Wischverfahren etc ), Leerstand für 6 Monate, nochmaliges Chloren, und dann Neubesatz.

Sie hat sich das alles notiert und bei irgend einer Fischbehörde in Lennestadt nachgefragt. Die haben Ihr bestätigt, das das ausreichend oder schon reichlich ist.
Den Bestand hat sie wie gesagt gesperrt. Lt Protokoll waren es ca 20 Koi, in Wirklichkeit waren es 32 Koi.
Nachdem alle Koi gekeult waren, und der Teich desinfiziert war,hab ich das Veteräneramt angerufen und die Amtsärtztin hat sich den leeren Teich nochmals angesehen und dann wieder frei gegeben.
Einen *Entsorgungsbeleg* oder ähnliches wollte sie nicht sehen, auch keine Fotos von toten Koi.Ich hätte die auch aussetzen oder verkaufen können.

Das Thema KHV ist noch nicht bis zu den Amtsärztes vorgedrungen, zumindest war das so im Herbst 2008.

Ich denke, die obrige Diskussion wird zu emotional geführt.
Der kleine Teichhalter mit seinen Koi,interessiert doch niemanden.

Ich finde das nicht ok, da durch ein solches Vorgehen dieses schei.... KHV sich immer weiter ausbreiten kann.

Ich weiss bis heute nicht, woher meine Koi es hatten.
 
Koikoi0 schrieb:
Ich denke, die obrige Diskussion wird zu emotional geführt.
Der kleine Teichhalter mit seinen Koi,interessiert doch niemanden.


Hallo,

sehe ich auch so :wink:

Da hast du uns ja gar nichts von erzählt, wäre doch mal sehr lehrreich wie sich eine solch schlimme Seuche ausbreitet und der Krankheitsverlauf zeitlich fortschreitet.
Natürlich verstehe ich das einem in solch einer Situation der Kopf ganz wo anders steht.
Wünsche dir einen erfolgreichen Neuanfang und viel Glück.




_____________________

Gruß Andreas
 
Kin-gin-rin schrieb:
...Da hast du uns ja gar nichts von erzählt, wäre doch mal sehr lehrreich wie sich eine solch schlimme Seuche ausbreitet und der Krankheitsverlauf zeitlich fortschreitet.....

Hallo,

sehr aufmerksame Leser haben es recht früh im letzten Jahr gemerkt, andere erst später.

Einige sehr liebe User hier aus dem Forum haben mir sehr tatkräftig bei der Sanierung geholfen und das reicht mir an Aufmerksamkeit zum Thema KHV.

Ich bringe meine Erfahrungen immer wieder mit ein, möchte halt nicht diese Lobpuddelei wie:
Ach was tut mir das Leid und so......
und damit soll es auch gut sein ! :D :D
Auf meiner HP werde ich die komplette Geschichte einstellen, zumindest alles was ich noch zusammen bekomme und weis, aber dafür muss ich auch Zeit und * Lust* haben.
Bin froh das das vorbei ist.

Kin-gin-rin schrieb:
Wünsche dir einen erfolgreichen Neuanfang und viel Glück.

Trotzdem Danke Andreas ! :D :D
 
Hallo,
ich hab hier ein Schreiben rumliegen vom Landesfischereiverband Bayern, datiert vom Februar 2009, indem steht genau das, was Klaus in etwa beschreibt. Aber darin stehen auch Ausnahmen: z.B. nichtgewerblich gehaltene Zierfische, Fische die unmittelbar für den Verzehr bestimmt sind und private "Gartenteiche", sofern sie keine direkte Verbindung zu einem natürlichen Gewässer haben!

Mein Tierarzt meinte, dass das Veterinäramt bei einem positiven KHV-Befund sozusagen eine Risiko-Bewertung durchführt. Ist das Risiko hoch, dass KHV durch deinen Bestand woanders hin übertragen werden kann, z.B. durch die Nähe eines öffentlichen Gewässers, Wasservögel, etc., dann wird eine Keulung vorgeschrieben. Andernfalls kann man seinen Bestand weiter am Leben lassen, darf aber keine Fische abgeben, etc.
Verletzt man diese Bestimmungen dann soll das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro belegt werden kann.

Gruß
 
Gecko schrieb:
...Mein Tierarzt meinte, dass das Veterinäramt bei einem positiven KHV-Befund sozusagen eine Risiko-Bewertung durchführt. Ist das Risiko hoch, dass KHV durch deinen Bestand woanders hin übertragen werden kann, z.B. durch die Nähe eines öffentlichen Gewässers, Wasservögel, etc., dann wird eine Keulung vorgeschrieben. Andernfalls kann man seinen Bestand weiter am Leben lassen, darf aber keine Fische abgeben, etc.
Verletzt man diese Bestimmungen dann soll das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro belegt werden kann.

Gruß

Hallo,

das kann ich bestätigen.
 
Gecko schrieb:
Hallo,
ich hab hier ein Schreiben rumliegen vom Landesfischereiverband Bayern, datiert vom Februar 2009, indem steht genau das, was Klaus in etwa beschreibt. Aber darin stehen auch Ausnahmen: z.B. nichtgewerblich gehaltene Zierfische, Fische die unmittelbar für den Verzehr bestimmt sind und private "Gartenteiche", sofern sie keine direkte Verbindung zu einem natürlichen Gewässer haben!

Hallo Gecko,

genau darum ging es ja.

Klaus ist nämlich der Auffassung, dass private Gartenteiche, die keinen Anschluss zu einem öffentlichen Gewässer haben nicht ausgenommen sind und insbesondere die Schutzmaßnahmen der §§ 19 ff. gelten.

Gruß

Wipe
 
Gecko schrieb:
Hallo,
ich hab hier ein Schreiben rumliegen vom Landesfischereiverband Bayern, datiert vom Februar 2009, indem steht genau das, was Klaus in etwa beschreibt. Aber darin stehen auch Ausnahmen: z.B. nichtgewerblich gehaltene Zierfische, Fische die unmittelbar für den Verzehr bestimmt sind und private "Gartenteiche", sofern sie keine direkte Verbindung zu einem natürlichen Gewässer haben!

Jepp,

geht auch nur fast so aus §1 hervor :

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf


In §1 Abs.2 werden doch nur priv. Aquarien und

Fische die unmittelbar für den Verzehr bestimmt sind

ausgeschlossen ! Kann doch jeder nachlesen !!

...und nicht auch der Teich !


In §1 Abs. 3 werden dann vier weitere Gruppen zusammengefasst :

Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des
Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu
Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden,
............


hier wird doch nicht mehr zwischen Koihandel und privatem Koiteich unterschieden !!

oder wo ist etwas anderes zu lesen ?


Mein Tierarzt meinte, dass das Veterinäramt bei einem positiven KHV-Befund sozusagen eine Risiko-Bewertung durchführt. Ist das Risiko hoch, dass KHV durch deinen Bestand woanders hin übertragen werden kann, z.B. durch die Nähe eines öffentlichen Gewässers, Wasservögel, etc., dann wird eine Keulung vorgeschrieben. Andernfalls kann man seinen Bestand weiter am Leben lassen, darf aber keine Fische abgeben, etc.
Verletzt man diese Bestimmungen dann soll das eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro belegt werden kann.

Gruß

Jepp,

so hatte ich es verstanden , nur das mit der angeordneten Tötung ist zweifelhaft,
da der angeordnete Schaden dann bezahlt werden müsste.

Auch geht aus Deinem Text genau das hervor ,
was ich geschrieben habe, es wird der Teich überwacht,
auch wenn die Fische am Leben bleiben!
....denn wieso sollte sonst Strafe angedroht werden!?

Weiterhin geht doch auch aus diesem Text hervor,
das das Veterinäramt sich einschaltet !


...genau das alles habe ich so gemeint und geschrieben :wink:
 
Leider hatte ich heute ziemlich viel zu tun, daher habe ich es nur 2x beim Amt versucht.

Der Mitarbeiter, mit dem ich am Freitag gesprochen hatte, wußt eaber auch nichts und sagte mir ich solle mit dem Leiter sprechen.
Aber den kriegt man schlecht ans Telefon.
 
klaus1 schrieb:
Auch geht aus Deinem Text genau das hervor ,
was ich geschrieben habe, es wird der Teich überwacht,
auch wenn die Fische am Leben bleiben!
....denn wieso sollte sonst Strafe angedroht werden!?

Weiterhin geht doch auch aus diesem Text hervor,
das das Veterinäramt sich einschaltet !

Hallo klaus1,

das ist aber doch nichts Neues. Das war schon vor der Einführung der letzten Änderung der Fischseuchenverordnung so.

Ich habe allmählich den Eindruck, dass es eine Diskussion um des Kaisers Bart ist.

Gruß

Wipe
 
Oben